Steuerfreiheit von Tank- und sonstigen Gutscheinen

Sachbezüge von Arbeitnehmern bleiben bis zu einem Betrag von 44 EUR pro Monat steuerfrei. Diese Vorschrift wird gerne durch Ausgabe von Tankgutscheinen ausgenutzt. Das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hatte nun erstmals Gelegenheit, in mehreren Fällen zur Abgrenzung von Sachbezügen und Barlohn zu entscheiden. Aus Sicht des Steuerpflichtigen mit durchaus erfreulicher Tendenz.

Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus seinem Dienstverhältnis zufließen. Sachbezüge bleiben allerdings steuerfrei, wenn sie monatlich einen Betrag von 44 € nicht übersteigen (Freigrenze).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Fällen zur Abgrenzung von Barlohn zu Sachbezügen entschieden.

  • Im 1. Fall räumte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, bei einer Vertragstankstelle gegen Vorlage einer elektronischen Guthabenkarte monatlich einen bestimmten Kraftstoff (Diesel/Normal oder Super) im Wert von bis zu 44 € zu tanken.
  • Im 2. Fall überließ der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine, die sie an einer beliebigen Tankstelle verwenden konnten. Die Gutscheine enthielten den jeweiligen Namen des Arbeitnehmers, die Literangabe sowie den jeweiligen Monat. Die Arbeitnehmer bezahlten an der Tankstelle und erhielten vom Arbeitgeber eine entsprechende Erstattung. Die Erstattung wurde auf dem Gutschein vermerkt.
  • Im 3. Fall erhielten die Arbeitnehmer an ihrem Geburtstag von ihrem Arbeitgeber einen Geschenkgutschein im Wert von 20 €, den sie bei der Fa. H. einlösen konnten.

Die Arbeitgeber behandelten die jeweiligen Gutscheine bzw. Tankkarten als steuerfreien Sachbezug, weil die Freigrenze von 44 € nicht überschritten wurde. Das Finanzamt sah das in allen Fällen anders und erhob wegen des Barlohncharakters gegenüber den Arbeitgebern Lohnsteuer nach.

Entscheidungen: Der BFH bejahte einen steuerfreien Sachbezug und gab den Arbeitgebern mit der folgenden Begründung recht:

  • Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Kann der Arbeitnehmer danach eine Geldzahlung verlangen, handelt es sich um steuerpflichtigen Barlohn, für den es keine Freigrenze gibt. Hat der Arbeitnehmer aber Anspruch auf eine Sache oder Leistung (z. B. Gutschein, Ware, Dienstleistung), erhält er einen Sachbezug.
  • Es kommt nicht darauf an, wie der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllt. Das bedeutet:
  1. Barlohn liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer Barlohn verlangen kann, der Arbeitgeber ihm diesen aber nicht auszahlt, sondern stattdessen eine Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus einem Miet- oder Kaufvertrag erfüllt oder dem Arbeitnehmer eine Sache, z. B. einen Warengutschein, zuwendet.
  2. Ein Sachbezug ist hingegen zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer nur eine Sache verlangen kann, der Arbeitnehmer diese aber von einem Dritten erhält (z. B. das Benzin, das von der Tankstelle abgefüllt wird). Es ist dann unbeachtlich, ob der Arbeitgeber dem Dritten das Geld gibt oder aber der Arbeitnehmer zunächst den Dritten bezahlt und dann vom Arbeitgeber eine Erstattung erhält. Für einen Sachbezug ist somit nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Sache dem Arbeitnehmer selbst aushändigt.
  • Für den BFH ist unbeachtlich, dass ein Warengutschein (fast) wie Bargeld gehandelt werden kann. Ein Warengutschein ist nun mal kein Geld, unabhängig, ob er einen bestimmten Höchstbetrag (z. B. 44 €) oder aber eine bestimmte Ware (z. B. 30 Liter Normalbenzin) ausweist.

Hinweise: Der BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung, die darauf abstellte, ob der Arbeitnehmer Bargeld erhält. Nun kommt es allein auf den arbeitsvertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers an. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es u. U. ratsam, statt einer Gehaltserhöhung einen Sachbezug (z. B. Warengutschein) bis zur Höhe von 44 € monatlich zu vereinbaren, sofern keine weiteren Sachbezüge gewährt werden. Der Sachbezug ist dann steuerfrei.

BFH Urteile vom 11.11.2010 VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, VI R 40/10, VI R 26/08
Pressemitteilung des BFH vom 09.02.2011
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